Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bruag Design Factory AG

1. Allgemeines

  1. Bruag Design Factory AG, Weinfelderstrasse 84, CH-8580 Amriswil (nachstehend „BRUAG“)
    erbringt ihre Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist, es sei denn BRUAG stimmt deren Anwendbarkeit ausdrücklich schriftlich zu.

  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Aufträge durch den Besteller.

  3. BRUAG nimmt Bestellungen freibleibend entgegen. Der Vertrag mit dem Besteller kommt erst mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von BRUAG zustande.

2. Lieferungen und Leistungen

Der Inhalt der von BRUAG zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Technisch bedingte Konstruktionsänderungen, die den bestimmungsgemässen Gebrauch der von BRUAG hergestellten und an den Besteller gelieferten Waren („Vertragswaren“) nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

3. Technische Angaben / Farbtreue

  1. Angaben zu Waren und oder Dienstleistungen auf der BRUAG-Internetseite, in Prospekten, Katalogen und vergleichbaren Unterlagen sind nicht verbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten.

  2. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie durch BRUAG in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert werden.

  3. Soweit die bestellten Waren farbig ausgeführt sind, beruht die farbige Ausgestaltung auf den Angaben des Bestellers. Dem Besteller ist bekannt, dass es insbesondere in Abhängigkeit vom Untergrund und der Stärke des aufgetragenen Farbmaterials zu Abweichungen des Farbeindrucks bei der ausgelieferten Ware von demjenigen auf den Farb-Musterfächern kommen kann. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Eine Nachbesserungs-, Austausch- oder Schadenersatzverpflichtung für BRUAG besteht in diesen Fällen nicht.

4. Preise

  1. Als Gegenleistung für die von BRUAG vertragsgemäss erbrachten Leistungen und/oder gelieferten Vertragswaren zahlt Besteller an BRUAG DESIGN FACTORY AG den in der Auftragsbestätigung festgelegten Kaufpreis. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten Preise „ab Werk exkl. MwSt.“, ausschliesslich Fracht, Versicherung und etwaiger Verzollungskosten.

  2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise. Für den Fall, dass zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Vertragswaren mehr als sechs Monate vergehen oder in dem Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung Wechselkursänderungen mit Auswirkungen auf den Vertrag mit dem Besteller, insbesondere wegen Materialpreissteigerungen eintreten, behält sich BRUAG die Anpassung der Preise vor. Zuschläge für Express-Sendungen werden separat verrechnet.

5. Transport und Verpackung

  1. BRUAG verpflichtet sich, die Vertragswaren zum einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt in transportgerechter Verpackung verladebereit zur vertragsgemässen Abholung durch Besteller zur Verfügung zu stellen.

  2. Soweit die Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthält, erfolgt die Lieferung der Vertragswaren gemäss INCOTERMS Ex Works („EXW“) durch Bereitstellung der Vertragswaren Weinfelderstrasse 84, CH-8580 Amriswil.

6. Liefertermine

  1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine haben lediglich einen informativen Charakter. Die Auftragsbestätigung durch BRUAG erfolgt unter dem Vorbehalt der zeitgerechten und ordnungsgemässen Belieferung von BRUAG mit den zur Herstellung der Vertragswaren erforderlichen Materialien.

  2. Die Lieferfrist beginnt ab schriftlicher Freigabe der Zeichnungen für die Vertragswaren durch Besteller und Übermittlung der Auftragsbestätigung durch BRUAG an Besteller. Besteller wird BRUAG bei der Abklärung aller technischen Fragen im Zusammenhang mit den Vertragswaren (z.B. Grössen- und Materialstärkeangaben zu den Vertragswaren) durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen unterstützen.

  3. Der informativ in der Auftragsbestätigung genannte unverbindliche Liefertermin verlängert sich angemessen, wenn die Lieferverzögerung durch nicht von BRUAG zu vertretende Umstände bedingt ist, die BRUAG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann.

7. Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt

  1. Besteller verpflichtet sich, den Kaufpreis gemäss der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

  2. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe des Verzugszinssatzes nach OR 104 Abs.1, also 5% p.a., zu entrichten.

  3. Aufrechnungs- Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BRUAG anerkannt sind.

8. Änderungen des Auftrages

  1. Für den Fall, dass der Besteller später als zwei Werktage nach Absendung der Auftragsbestätigung von BRUAG Änderungen verlangt, insbesondere bezüglich der Spezifikationen der zu liefernden Ware, der Menge, Anlieferungsdaten- und/oder Anlieferungsort, trägt der Besteller sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten selbst.

  2. Sofern BRUAG Artikel nach Zeichnung, Modell oder Muster, die ihr der Besteller übergibt, zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass damit keine (Schutz-)rechte Dritter verletzt werden und stellt BRUAG umfassend frei von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang damit.

9. Eigentumsvorbehalt

BRUAG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Vertragswaren, bis diese vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt BRUAG, die Eintragung des Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

10. Übergang von Nutzungen und Gefahr

  1. BRUAG verpflichtet sich, Besteller unverzüglich zu informieren, sobald die Vertragswaren abholbereit sind.

  2. Besteller verpflichtet sich, die Vertragswaren nach Bereitstellung unverzüglich zu übernehmen. Mehrkosten durch die verspätete Übernahme der Vertragswaren gehen zu Lasten Besteller

  3. Nutzen und Gefahr an den Vertragswaren gehen mit der Lieferung EXW, d.h. mit der Bereitstellung der Vertragswaren zur Abholung, auf den Besteller über.

11. Keine Retouren

Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es sich bei den Vertragswaren üblicherweise um speziell nach den Vorgaben von Vertragspartner angefertigte Waren handelt, die anderweitig nicht verwendbar sind. Daher werden Retouren der Vertragswaren von BRUAG nicht akzeptiert.

12. Prüfung und Abnahme

  1. Besteller ist allein dafür verantwortlich, unter den von BRUAG angebotenen Varianten der Vertragsprodukte eine solche Variante auszuwählen, welches in Design und Spezifikationen den jeweils am Ort der Montage anwendbaren (Bau- und Sicherheits-) Vorschriften (z.B. bezüglich der Anforderungen an die Besteigbarkeit und/oder der maximale Grösse von Öffnungen) vollständig entspricht. Dies gilt sowohl für die Vertragswaren selbst (z.B. erforderliche Brandschutzklasse) als auch für die mit den Vertragswaren herzustellenden Erzeugnisse (z.B. Treppengeländer oder Balkonbrüstungen).

  2. Der Besteller hat unverzüglich bei Anlieferung der Waren eine optische Überprüfung der gelieferten Waren (Sichtprüfung) auf Beschädigungen der Verpackung und/oder der gelieferten Waren vorzunehmen und etwaige Beschädigungen dem Spediteur und BRUAG unverzüglich zu melden.

  3. Zusätzlich zur Sichtprüfung bei Anlieferung hat der Besteller Lieferungen und Leistungen von BRUAG spätestens innert sieben (7) Arbeitstagen auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu prüfen (Abnahmeprüfung). Etwaige Mängel sind von Besteller in einem Fehlerprotokoll festzuhalten, wobei festgesellte Mängel im Protokoll als geringfügig oder erheblich zu qualifizieren sind. Das Fehlerprotokoll ist von Besteller unverzüglich an BRUAG DESIGN FACTORY AG zu übermitteln.

  4. Unterlässt der Besteller die fristgemässe Durchführung der Abnahmeprüfung, so gelten die Lieferungen und Leistungen unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel als genehmigt (Art. 370 OR).

13. Haftung/ Gewährleistung

Die Haftung von BRUAG ist, unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsanspruches sowie Verzicht des Bestellers auf weitere Schadenersatzansprüche, auf die Nachbesserung der Vertragswaren beschränkt. Voraussetzung für den Nachbesserungsanspruch sowie ggf. weitere Ansprüche des Bestellers ist in jedem Fall, dass dieser seiner Prüfungs- und Abnahmepflicht nach Ziff.12 dieser Vereinbarung nachgekommen ist.

  1. Geringfügige Mängel, die bei der Abnahmeprüfung festgestellt werden sind von BRUAG innerhalb einer Nachbesserungsfrist von 30 Werktagen auf eigene Kosten zu beseitigen. Zeitpunkt und Dauer der Nachbesserungsarbeiten sind vom Besteller und BRUAG einvernehmlich festzulegen. Soweit geringfügige Mängel, die vom Besteller bei der Abnahmeprüfung festgestellt wurden durch BRUAG innerhalb der Nachbesserungsfrist beseitigt werden (wahlweise auch durch Ersatzlieferung), stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.

  2. Erhebliche Mängel, die bei der Abnahmeprüfung festgestellt werden, sind von BRUAG innerhalb einer Nachbesserungsfrist von 30 Werktagen auf eigene Kosten zu beseitigen. Zeitpunkt und Dauer der Nachbesserungsarbeiten sind vom Besteller und BRUAG einvernehmlich festzulegen. Soweit erhebliche Mängel, die vom Besteller bei der Abnahmeprüfung festgestellt wurden durch innerhalb der Nachbesserungsfrist beseitigt werden (wahlweise auch durch Ersatzlieferung), stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.

  3. Soweit von Besteller geltend gemachte Ansprüche nicht auf eine Haftung von BRUAG für Tod oder Körperverletzung und/oder vorsätzlich verursachte Schäden richten, ist die Haftung von BRUAG betragsmässig auf die maximale Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von BRUAG pro Schadensfall beschränkt. BRUAG übernimmt keinerlei Haftung für Mangelfolgeschäden.

  4. Eine Vertragsstrafe für die nicht-vertragsgemässe Lieferung von Vertragswaren und/oder eine erfolglos gebliebene Nachbesserung oder Nachlieferung ist nicht vereinbart.

  5. BRUAG gewährleistet, dass die Vertragswaren unter Verwendung ordnungsgemässer Werkstoffe hergestellt werden und die vertraglichen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt ausführt werden. Weiter, dass die Vertragswaren frei sind von Rechtsmängeln (Ausnahme: Anfertigung nach Vorgaben Besteller, siehe auch Ziff.8.) Weitergehende Gewährleistungen, insbesondere für die Einsetzbarkeit oder Verwendbarkeit der Vertragswaren durch Besteller werden durch BRUAG ausdrücklich nicht übernommen.

  6. Ansprüche des Bestellers wegen Sach- oder Rechtsmängel der Vertragswaren verjähren nach Ablauf der gesetzlich geregelten Mindestfristen, auch im Falle der absichtlichen Täuschung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung (EXW) der Vertragswaren an Besteller, unabhängig davon, wann die Waren tatsächlich verarbeitet und/oder montiert werden. Sofern im Einzelfall in der Auftragsbestätigung Gewährleistungsfristen durch BRUAG zugesichert werden, welche über die gesetzlichen Mindestregelungen hinausgehen, finden diese ergänzend Anwendung.

  7. Von der Gewährleistung und Haftung von BRUAG ausgeschlossen sind in jedem Fall Schäden, deren Ursache nicht in den Vertragswaren selbst liegt (z.B. fehlerhafte Materialien oder fehlerhafter Konstruktion der Vertragswaren), wie beispielsweise Schäden in Folge von Abnützung (z.B. wegen Bewitterung) der Vertragswaren, nicht fachgerechter Montage und/oder Zusammenbau der gelieferten Vertragswaren, mangelhafter Wartung, Nichtbeachtung der Bedienungsbzw. Pflegeanleitung oder von Betriebsvorschriften und in vergleichbaren Fällen. Von der Gewährleistung und Haftung von BRUAG sind weiter Schäden an den Vertragswaren ausgeschlossen, welche auf mechanische Beanspruchungen beruhen, die über das vorhersehbare Normalmass hinausgehen.

14. Produktesicherheitsgesetz und Rückverfolgbarkeit

  1. Entsteht im Laufe der Produktelebensdauer der Vertragswaren aufgrund eines Produktefehlers eine aktuelle oder mögliche Gefahr für die Personensicherheit oder ein Gesundheitsrisiko, so ist der Besteller verpflichtet, diese BRUAG unverzüglich anzuzeigen und für deren Beseitigung mit der BRUAG zusammenzuarbeiten.

  2. Der Besteller ist gemäss dem geltenden Produktesicherheitsgesetz (PrSG) insbesondere dazu verpflichtet, eine vollständige Rückverfolgbarkeit von gelieferten Waren sicherzustellen.

  3. Die BRUAG ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtung des Bestellers auf schriftliche Voranzeige hin mit geeigneten Massnahmen zu überprüfen.

15. Ausschluss weiterer Haftung

  1. Der Besteller hat wegen Mängeln an Lieferungen und Leistungen einzig die in Ziff. 13 ausdrücklich genannten Rechte.

  2. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit geltend gemachten Mängeln der Vertragswaren, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

  3. Der Besteller hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Schäden, die über Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung der Vertragswaren selbst hinausgehen. Insbesondere hat Besteller keine Ansprüche im Zusammenhang mit Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Produktehaftpflichtgesetzes (vgl. Ziff. 14) bleiben unberührt.

  4. Keine der Parteien haftet für eine verzögerte Erfüllung oder die Nichterfüllung ihrer vertragsgemässen Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung das Ergebnis eines Ereignisses höherer Gewalt ist. Höhere Gewalt bedeutet ein Ereignis, das von der betroffenen Partei zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar war, unvermeidbare ist und ausserhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegt.

16. Schutzrechte

Die ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Patenten, Designrechten, Marken, Logos, Fotos und Texten von BRUAG im Zusammenhang mit Vertragsprodukten (nachstehend einzeln und gemeinsam als „Content“ bezeichnet), insbesondere soweit dieser Content in Ausstellungs-, Verkaufsförderungs- und POS-Material von BRUAG sowie auf Internetseiten, in Prospekten, Flyern und ähnlichen Unterlagen enthalten ist, liegen ausschliesslich bei BRUAG.

17. Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

BRUAG behält sich vor, von Zeit zu Zeit Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorzunehmen. BRUAG wird Besteller auf die geänderten AGB bzw. die geänderten Klauseln hinweisen und ihm die zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht/Salvatorische Klausel

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen BRUAG und Besteller untersteht schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und dessen Änderungen. Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung auch übersetzter Fassungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist ausschliesslich die deutsche Sprachfassung massgeblich.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit, den Inhalt und die Durchsetzbarkeit des Vertrages zwischen den Parteien ist Sankt Gallen, Schweiz. BRUAG kann den Besteller auch vor den an seinem Geschäftssitz/Wohnsitz zuständigen Gerichten belangen. Für Konsumentenverträge bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.

  3. Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung des Vertrages zwischen BRUAG und Besteller und/oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche integraler Bestandteil des Vertrages sind, beeinträchtigt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Der Vertrag wird so durchgeführt, als ob die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame, der ursprünglich vereinbarten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung ersetzt worden wäre.

Downloads Offerte anfragen